Liebe Eltern, liebe Kinder und Jugendliche,

hier finden Sie und ihr Antworten auf häufig gestellte Fragen in der Praxis, Downloadformulare zur Vorbereitung auf den Arzttermin oder Links zu interessanten und hilfreichen Internetseiten. Diese ersetzen natürlich kein Arztgespräch. Allerdings können Sie helfen Ihren nächsten Termin gut vorzubereiten oder in manchen Fällen sogar überflüssig zu machen.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Eine „Gesundschreibung“ ist nur bei wenigen Erkrankungen nötig. Diese werden ausdrücklich im Infektionsschutzgesetz aufgeführt und betreffen vor allem Krankheiten, die durch Schmier- und Tröpfcheninfektionen leicht übertragen und sehr schwer verlaufen können, wie z.B. bei Durchfallerkrankungen.

Bei „banalen Infekten“, wie den klassischen Erkältungskrankheiten oder „Hand-Fuß-Mund-Krankheiten“, ist keine Gesundschreibung erforderlich. Auch nach einer antibiotischen Therapie ist kein Attest erforderlich, da bei einer ordnungsgemäßen Einnahme die Kinder nach wenigen Tagen nicht mehr infektiös sind.

Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attestes in der Kindertagesstätte nach Erkrankung Ihres Kindes. Das ärztliche Urteil zur Wiederzulassung kann laut Infektionsschutzgesetz mündlich erfolgen. Wenn Ihre Kindertagesstätte dennoch ein solches verlangt, hat dies nichts mit den Vorgaben des Gesetzgebers zu tun, sondern entspricht den individuellen Vertragsbedingungen Ihrer Einrichtung.

Ja. Laut Thüringer Schulgesetz dürfen Eltern bei Krankheit Ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr grundsätzlich selbst entschuldigen. Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage oder häufen sich die Schulversäumnisse bzw. gibt es Zweifel an der Erkrankung, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Dieses kann nur nach persönlicher Vorstellung beim Arzt ausgestellt werden.

Das Elternteil, das zu Hause sein krankes Kind betreut, kann über seine Krankenkasse Kinderkrankengeld beantragen. Dafür muss er die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausgefüllt bei seiner Krankenversicherung einreichen. Das geht per Post oder häufig auch per App oder andere Onlineservices der jeweiligen Kassen. Auch der Arbeitgeber muss informiert werden. In der Regel verlangt dieser eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage Ihrer Krankenkasse oder bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Unruhe, Schreien, Windabgänge, Trinkvorlieben oder kurze Schlafphasen gehören in der Regel zu einem normalen Babydasein und sind für sich genommen kein behandlungsbedürftiger Zustand. Oft wird in diesem Fall Eltern unkritisch die Vorstellung bei einem Osteopathen empfohlen. Wenn Sie Sorge haben, dass ihr Kind eine Schiefhaltung oder andere muskuläre Probleme aufweist, stellen Sie bitte Ihr Kind bei uns vor. In einer ausführlichen Untersuchung und Gespräch können wir gemeinsam das weitere Vorgehen besprechen und Ihnen eventuelle Sorgen nehmen.  Sollte eine behandlungsbedürftige Störung vorliegen, bekommen Sie selbstverständlich eine medizinische Verordnung, die von den Kassen bezahlt wird.

 

Es existieren bisher keine qualitativ hochwertigen Studien, die eine Wirksamkeit der Osteopathie bei Säuglingen und Kindern belegen. Somit ist die Osteopathie keine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung von neuromuskulären Problemen oder Haltungsanomalien von Säuglingen und demzufolge auch keine Kassenleistung. Wir Ärzte sind der sogenannten Heilmittelverordnung verpflichtet, in den verordnungsfähige Leistungen wie Physiotherapie, Ergotherapie etc. aufgelistet sind. Verordnet oder empfiehlt ein Arzt außerhalb des medizinischen Standards Therapien, trägt er ganz oder anteilig das Haftungsrisiko bei Behandlungsfehlern.

 

Wenn Sie Ihr Säugling oder Kind bei einem Osteopathen vorstellen wollen, prüfen Sie bitte im Vorfeld, dass es sich um einen qualifizierten Therapeuten mit einer mehrjährigen Ausbildung handelt. „Osteopath“ ist in Deutschland keine geschützte Berufsbezeichnung und es gibt keinerlei Vorgaben, wie eine Ausbildung aussehen muss, damit sich ein Arzt, Heilpraktiker oder Physiotherapeut „Osteopath“ nennen darf.

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